Probst und Jurisch | KOSTEN
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Viele Menschen scheuen sich vor dem Gang zum Anwalt, zum Teil, weil sie noch nie beim Anwalt waren, überwiegend wohl aber eher deswegen, weil Anwälte landläufig als teuer gelten. Doch sind Rechtsanwälte wirklich teuer? Das mag sicherlich vom Standpunkt abhängen, gilt jedoch keinesfalls so allgemein. Die richtige Frage wäre vielmehr, wann braucht man einen Anwalt und was darf er kosten. Einen Anwalt braucht man spätestens dann, wenn man sich nicht mehr selber helfen kann. Jedoch sollte sich niemand selbst überschätzen, das Recht ist ohne Zweifel kompliziert und für den Laien häufig kaum zu durchschauen, geschweige denn zu verstehen. Gehen Sie daher so früh wie möglich zum Anwalt!

 

Über die entstehenden Kosten klären wir Sie in jedem Fall gleich zu Beginn auf, was Sie auch vor bösen Überraschungen schützt. Wir sagen Ihnen auch, ob eine etwa bestehende Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt oder ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben.

Was kostet ein Anwalt?

Viele Mandanten wollen wissen, wie viel Prozent denn der Anwalt abbekommt. Die Vergütung der Rechtsanwälte ist aber weder prozentual bemessen, noch richtet sie sich nach dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit.

 

Seit dem 01.07.2004 bestimmt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das Vergütungsverzeichnis (VV RVG) die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Bis dahin galt noch die Bundesrechtsanwaltgebührenordnung (BRAGO), die heute kaum noch eine Rolle spielt.

In der Regel bestimmt sich die anwaltliche Gebühr nach dem sog. Gegenstandswert. Aus diesem ist dann mit der Gebührentabelle die Gebühr bestimmbar. Dies gilt vor allem für zivilrechtliche Streitigkeiten. Hat beispielsweise jemand den vereinbarten Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen von 2.000 EUR nicht bezahlt, so beträgt der Gegenstandswert 2.000 EUR. Im Weiteren ist entscheidend, welche Tätigkeiten der Anwalt entfalten musste, nur Beratung, außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung.

 

In Straf- und Bußgeldsachen und in sozialrechtlichen Angelegenheiten wird nach Rahmengebühren abgerechnet, bei denen durch das RVG eine Mindest- und eine Höchstgebühr festgelegt ist. Der Rechtsanwalt muss dann nach seinem Ermessen die richtige Gebühr bestimmen und dabei vielfältige Faktoren berücksichtigen, z.B. den Umfang und Schwierigkeit der Sache und die Bedeutung für den Mandanten.

Ich will mich zuerst nur beraten lassen, was kostet das?

Für eine reine Rechtsberatung gibt es keine gesetzlich geregelte Höhe der Gebühren. Insoweit ist das Honorar mit dem Anwalt frei verhandelbar. Allerdings gibt es für Verbraucher und den Fall einer Erstberatung eine gesetzliche Beschränkung in § 34 RVG. Für ein erstes Beratungsgespräch darf die Gebühr nicht mehr als 190,00 EUR betragen, für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens nicht mehr als 250,00 EUR.

Was ist Beratungs- und Prozesskostenhilfe und wer bekommt sie?

Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch Beratung und Vertretung erhält der Rechtsuchende, wenn er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

 

Dies ist dann der Fall, wenn Ihnen nach Abzug aller Kosten (wie Steuern, Sozialabgaben, Versicherungsbeiträgen, Miete, Heizung, auch Ratenzahlungen etc.) derzeit weniger als 395,00 EUR im Monat verbleiben. Sollten Sie erwerbstätig sein, beträgt Ihr Freibetrag sogar 575,00 EUR. Der gleiche Freibetrag muss auch Ihrer Frau oder Ihrem Mann verbleiben. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 276,00 EUR.

 

Beratungshilfe wird grundsätzlich für alle Rechtsgebiete gewährt, auch für Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, dort allerdings nur für die Beratung. Für die Beratungshilfe müssen Sie nur einen Eigenanteil von 15,00 EUR bezahlen.

 

Anträge auf Beratungshilfe erhalten Sie bei Gericht oder hier zum Herunterladen.

 

Prozesskostenhilfe (PKH) erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Kosten der Prozessführung vor Gericht aufzubringen. Ihr Anwalt erhält seine Vergütung aus der Landeskasse. Die PKH befreit auch von der Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen und Vorschüssen für Zeugen und Sachverständige. Ob Sie die Prozesskostenhilfe in Raten zurückzahlen müssen, hängt wiederum von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Prozesskostenhilfe gibt es für nahezu alle Rechtsgebiete, außer z.B. für das Strafrecht. Im Familienrecht heißt es allerdings seit dem 01.09.2009 nicht mehr Prozesskostenhilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe. Inhaltlich entspricht diese jedoch der Prozesskostenhilfe. Auch in bereits laufenden Verfahren können Sie noch einen Anwalt beauftragen und Prozesskostenhilfe beantragen.

 

Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei Gericht oder hier zum Herunterladen.