Beratungshilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch Beratung und Vertretung erhält der Rechtsuchende, wenn er die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
Dies ist dann der Fall, wenn Ihnen nach Abzug aller Kosten (wie Steuern, Sozialabgaben, Versicherungsbeiträgen, Miete, Heizung, auch Ratenzahlungen etc.) derzeit weniger als 395,00 EUR im Monat verbleiben. Sollten Sie erwerbstätig sein, beträgt Ihr Freibetrag sogar 575,00 EUR. Der gleiche Freibetrag muss auch Ihrer Frau oder Ihrem Mann verbleiben. Jedes Kind hat einen Freibetrag von 276,00 EUR.
Beratungshilfe wird grundsätzlich für alle Rechtsgebiete gewährt, auch für Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, dort allerdings nur für die Beratung. Für die Beratungshilfe müssen Sie nur einen Eigenanteil von 15,00 EUR bezahlen.
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Prozesskostenhilfe (PKH) erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist die Kosten der Prozessführung vor Gericht aufzubringen. Ihr Anwalt erhält seine Vergütung aus der Landeskasse. Die PKH befreit auch von der Zahlung von Gerichtskostenvorschüssen und Vorschüssen für Zeugen und Sachverständige. Ob Sie die Prozesskostenhilfe in Raten zurückzahlen müssen, hängt wiederum von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. Prozesskostenhilfe gibt es für nahezu alle Rechtsgebiete, außer z.B. für das Strafrecht. Im Familienrecht heißt es allerdings seit dem 01.09.2009 nicht mehr Prozesskostenhilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe. Inhaltlich entspricht diese jedoch der Prozesskostenhilfe. Auch in bereits laufenden Verfahren können Sie noch einen Anwalt beauftragen und Prozesskostenhilfe beantragen.
Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei Gericht oder hier zum Herunterladen.